Zum Inhalt springen

Grundlagen & Ziele

Studenten im Forschungslabor

Grundlagen & Ziele der Gleichstellungsarbeit an der Fachhochschule Südwestfalen

Gesetzliche Grundlagen

Die Gleichstellung der Geschlechter ist gesetzlich im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) und im Hochschulgesetz vorgegeben.

Die relevanten Absätze und Paragraphe können Sie hier nachlesen:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Ganz grundsätzlich regelt Artikel 3 des Grundgesetzes die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen:

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Landesgleichstellungsgesetz

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage der Gleichstellungsarbeit an Hochschulen. Es regelt u.a. die Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. So heißt es beispielsweise in § 1, Abs. 1 und 2:

§ 1 Gesetzesziele und allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.

(2) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden. (…)

Zugehörig sind auch die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des LGG VER .

Hochschulgesetz NRW

Das Hochschulgesetz (HG) NRW regelt in § 24 die Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten speziell in der Hochschule:

§ 24 Gleichstellungsbeauftragte, gleichstellungsbezogene Mittelvergabe

(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

(2) Die Hochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Hochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.

(3) Die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.

(4) Die Hochschule richtet eine Gleichstellungskommission ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.

(5) Bei der Mittelvergabe an die Hochschulen und in den Hochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die leistungsbezogene Mittelvergabe, die Entwicklung gendergerechter Finanzierungsmodelle und die Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten.

(6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.

Das Gleichstellungskonzept Ankerpunkt

Ein Gleichstellungskonzept ist eine profilierte und organisationsadäquate Strategie einer Hochschule auf dem Weg zur Geschlechtergerechtigkeit. Es beinhaltet detaillierte Angaben zur Dokumentation, Evaluierung, Auswertung und Weiterentwicklung aller gleichstellungspolitischen Maßnahmen sowie eine kontextspezifische und evidenz-basierte Strategie zur inhaltlichen, strukturellen und organisatorischen Konsolidierung aller vereinbarten Maßnahmen. Die in einem Gleichstellungskonzept enthaltenen Maßnahmen dienen nicht nur der Personal- und Studierendensteuerung. Sie zielen auch auf einen Wandel der Organisationskultur ab, durch welchen ein geschlechtergerechtes und inklusives Miteinander gefördert und etabliert werden soll.

Das Gleichstellungsteam arbeitet derzeitig gemeinsam mit zentralen Hochschulakteur*innen an einem Gleichstellungskonzept für die Fachhochschule Südwestfalen. Dieses wird voraussichtlich im Herbst 2022 an dieser Stelle abrufbar sein und wird die Anforderungen an einen „Gender Equality Plan“ des EU-Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Kommission (Horizon Europe) erfüllen.

Die Gleichstellungpläne

Den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes (§§ 5, 5a und 6 LGG) entsprechend verfügt die Fachhochschule Südwestfalen über einen zentralen Gleichstellungsplan, der regelmäßig überarbeitet und durch standortspezifische Gleichstellungspläne ergänzt wird. Diese zentralen und dezentralen Gleichstellungspläne sind ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung und –entwicklung und schaffen einen hochschulweit gültigen Ordnungsrahmen in Bezug auf die Ziele und Handlungsfelder der Gleichstellungsarbeit.

Den aktuell gültigen zentralen Gleichstellungplan, inklusive der dezentralen Gleichstellungspläne, finden Sie hier:
Gleichstellungsplan 2017
Überprüfung der Gleichstellungspläne 2019

Die nächste Überarbeitung der Gleichstellungspläne erfolgt bis Ende 2022 in Synchronisation mit der Erstellung des Gleichstellungskonzepts.

Die Ziele der Gleichstellungsarbeit

Gemäß des aktuell gültigen Gleichstellungsrahmenplans möchte die Fachhochschule Südwestfalen bis 2022 folgende Ziele erreichen:

  • die Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind
  • die Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie Studium und Beruf
  • Kulturwandel: Geschlechtergerechtigkeit wird in allen Bereichen und Entscheidungen der Fachhochschule selbstverständlich gelebt

Gleichstellungsorganigramm

Das Gleichstellungsorganigramm der Fachhochschule Südwestfalen finden Sie in Kürze an dieser Stelle.