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Familienbüro

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Nicht nur infolge von Alter und Gebrechlichkeit, sondern auch durch einen Unfall oder Krankheit können wir alle in die Lage kommen, Entscheidungen vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr selbst treffen zu können.

Müssen dann jedoch rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen getroffen werden, können weder der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. Für diesen Fall ermöglicht die Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Die Vorsorgevollmacht regelt verschiedene Bereiche:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten
  • Behörden & Institutionen
  • Vermögenssorge
  • Haus und Grundstück (in diesem Fall notarielle beurkundung notwendig!)

Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht auf dem von den Banken und Sparkassen angebotenen Vordruck „Konto- / Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ zu erteilen.

Eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht ist nur dann wirklich notwendig, wenn familiärer Zwist über die Entscheidungen zu erwarten ist oder wenn sich Immobilien oder größere Geldsummen im Besitz der/des Vollmachtgeberin/s befinden.

Sie können bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen des/der Bevollmächtigten registrieren lassen. Der Antrag auf Eintragung, Änderung, Ergänzung oder Löschung eines Eintrags wird online über www.vorsorgeregister.de gestellt und kostet 15,50 EUR.

Es ist nicht notwendig, vorgefertigte Formulare für die Vollmacht zu verwenden. Je individueller, desto weniger anfechtbar ist sie. Eindeutig muss jedoch formuliert sein, dass der/die Vollmachtgeber/in zum Zeitpunkt der Erteilung aus freiem Willen handelte und geschäftstüchtig war. Außerdem muss natürlich Name, Geburtsdatum und Adresse der/des Bevollmächtigten eingesetzt und angegeben werden, wofür die Vollmacht erteilt wird. Wertvolle Tipps zur Abfassung und Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht finden Sie beim Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht.

Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden - verfassen Sie daher eine Vollmacht möglichst frühzeitig, um sie im Notfall zur Verfügung zu haben.

Patientenverfügung

Wenn Sie durch Unfall oder Krankheit nicht mehr entscheidungsfähig sind und Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss eine bevollmächtigte Person oder ein Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder eine bevollmächtigte Person noch ein Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt/die Ärztin nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden.

Wenn Sie sich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen, sollten Sie sich auch Gedanken darüber machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie in eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen soll. Dies kann in Form einer gesonderten Patientenverfügung geschehen. Die Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt in § 1901a Absatz 1 BGB. Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob Sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und ist jederzeit formlos widerrufbar.

Weitergehende Informationen zum Betreuungsrecht sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.