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Familienbüro

Arbeiten mit Kind(ern)

Als berufstätige Eltern können Sie durch Leistungen verschiedener Träger unterstützt werden. Nachfolgende Informationen beziehen sich auf arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf Elternschaft und sollen Ihnen dabei helfen, Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen.

In einer Checkliste Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld haben wir für Sie einige wichtige Eckpunkte mit AnsprechpartnerInnen für diesen Zeitraum zusammengefasst.

Bei Vermittlungsbedarf mit Ihren Vorgesetzten oder bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Familienbüro oder an die MitarbeiterInnen im Personaldezernat.

Mitbringen von Familienangehörigen (Kindern) an die Hochschule

Informationen zu den haftungs- und versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen an der Fachhochschule Südwestfalen können Sie hier als PDF herunterladen.

Unsere Angebote an den Standorten

Finanzierung nach der Geburt

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Themen Elternzeit, Elterngeld, Kindergeld und das Elternpaket, das Angehörige der Fachhochschule Südwestfalen nach der Geburt eines Kindes erhalten:

Elterngeld

Basiselterngeld

Für die ersten 12 bzw. 14 Monate der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich. Wer im Jahr vor der Geburt über 1.200 Euro netto im Monatsdurchschnitt verdient hat, erhält weniger, mindestens aber 65 Prozent des monatlichen Nettos. Mit dem Elterngeldrechner können Sie Ihr voraussichtlich zu beziehendes Elterngeld berechnen.

Elterngeld wird bis zu 12 Monate ausbezahlt und um zwei Partnermonate verlängert, wenn auch der/die Partner/in Elternzeit nimmt. Die Aufteilung der Monate ist nach Belieben variabel. Grundvoraussetzung ist immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes.

In Nordrhein-Westfalen werden Anträge auf Elterngeld ab dem 01.01.2008 bei den Kreisen und kreisfreien Städten bearbeitet. Sie zahlen das Elterngeld aus und beraten bei Fragen zur Elternzeit. Eine Suchfunktion nach Elterngeldstellen finden Sie hier.

Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ).

Elterngeld Plus

Am 1. Juli 2015 ist das Elterngeld Plus in Kraft getreten. Das Elterngeld Plus ergänzt das bisherige Elterngeld. Die neuen Elterngeld Plus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen. Basiselterngeld und Elterngeld Plus können kombiniert werden.

Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld müssen entsprechend auch bis zum Ende des Elterngeld Plus Bezuges erfüllt werden.

Beachten Sie dabei, dass die Mutterschutzzeit nach der Geburt immer auf das Elterngeld angerechnet wird und Sie faktisch in dieser Zeit kein Elterngeld erhalten.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld sowie den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300€ (seit 1. Januar 2015).

Sehr hilfreich für die Planung ist der Elterngeldrechner und -planer des BMFSFJ.

Partnerschaftsbonus

Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 ausgedehnt werden.

Voraussetzung dafür ist der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus von beiden Elternteilen für mindestens vier Monate und gleichzeitiger Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden (ab 1.9.2021 zwischen 24 und 32 Stunden). Der Partnerschaftsbonus kann während oder in unmittelbarem Anschluss an das Elterngeld (Plus) genommen werden.

Alleinerziehende Mütter und Väter haben Anspruch auf einen Bonus, der dem für Elternpaare entspricht.

Beratung

Wichtige Informationen zu Elterngeld und Elterngeld Plus finden Sie auf den Seiten des BMFSFJ.

Seit 4. August 2017 steht Ihnen das Onlinetool des BMFSFJ zu den möglichen Familienleistungen zur Verfügung, um sich einen schnellen Überblick zu verschaffen.

Viele Fragen beantwortet auch der Familienwegweiser.

Lassen Sie sich gerne im Familienbüro individuell zu Ihren Ideen zu Elternzeit und Elterngeld beraten.

Elternzeit

Allgemeines

Elternzeit steht beiden Elternteilen zu – und zwar völlig unabhängig voneinander. D.h. die Elternzeit von Vater und Mutter kann in Länge und Umfang ganz individuell gestaltet und auch parallel oder nur für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.

Die Mutterschutzfrist (bis 8 Wochen nach der Geburt) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Während der Elternzeit sind Eltern ohne Bezüge von der Arbeit freigestellt und können sich der Kinderbetreuung widmen. D.h. es ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.

Die Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen.

Anmeldung der Elternzeit

Zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes besteht eine sieben-Wochen-Frist (bei Beamten und Beamtinnen sechs Wochen). Die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom dritten bis einschließlich achten Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf 13 Wochen. Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht besonderer Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.

Eltern, deren Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wird, benötigen die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Elternzeit (höchstens 12 Monate) zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr übertragen werden soll. Die Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wird, profitieren von der neuen Elternzeitregelung und brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr, wenn sie eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr ihres Kindes in Anspruch nehmen wollen. Die Elternzeit kann folglich in bis zu drei Abschnitten genommen werden. Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel.

Die Anmeldung der Elternzeit an der Fachhochschule Südwestfalen erfolgt über das Formular "Erklärung Inanspruchnahme Elternzeit".

Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden ist während der Elternzeit möglich. Das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sowie einige Hinweise im Merkblatt "Elternzeit" des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV).

Beamtinnen und Beamte

Für Beamte und Beamtinnen gilt das Beamtenrecht. Sie haben in der Regel während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe. Im Einzelfall sollte dies mit der Beihilfestelle geklärt werden. Ausführliche Informationen finden sich zu den Themen Elternzeit und zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten auch auf den Seiten des LBV.

Befristete Verträge

Für alle Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen nach TzBfG endet der jeweilige Arbeitsvertrag mit Fristablauf. Mutterschutz oder Elternzeit führen nicht automatisch zu einer Vertragsverlängerung.

Für wissenschaftlich Beschäftigte mit Vertrag auf Basis des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), die mit einem oder mehreren Kindern unter 18 Jahren in einem Haushalt leben, wird der Vertrag automatisch um die Zeit des Mutterschutzes/der Elternzeit verlängert. Zusätzlich gilt die familienpolitische Komponente: die zulässige Befristungsdauer eines Arbeitsvertrages kann bei der Betreuung von ein oder mehreren Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre verlängert werden (auf Antrag).

Krankenversicherung

Das wichtigste in Kürze:

  • Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben beitragsfrei versichert.
  • Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung entfällt.
  • Es ist kein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung möglich.
  • Das Kind wird bei einem der Elternteile krankenversichert.
  • Hier ist es abhängig, ob die Eltern privat oder gesetzlich versichert sind.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie hier.

Rechtsgrundlagen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG (für Arbeitnehmer)

Freistellungs- und Urlaubsverordnung - FrUrlV (für Beamte)

Kindergeld

Kindergeld wird einkommensunabhängig für im eigenen Haushalt lebende eigene Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet.

Sie beantragen Ihr Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Nähere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 0800 4 5555 30 oder im Online-Portal der Familienkasse.

Elternpaket der FH

Zum guten Start ins Leben gehört genauso ein familienfreundliches Umfeld. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Studium zu fördern ist daher ein wichtiges Anliegen an der FH SWF. Dies demonstriert sie mit dem Eltern-Begrüßungspaket, das an Studierende und Beschäftigte ausgegeben wird, die kürzlich Familienzuwachs erhalten haben. Die frisch gebackenen Eltern erhalten neben einem Lätzchen für die kleinen „Nachwuchsgenies“, Informationsmaterial und kleine Begrüßungsgeschenke.

Das Begrüßungspaket erhalten Studierende mit Vorlage der Geburtsurkunde bei den Studierendencoaches oder über das Familienbüro. Beschäftigte erhalten Ihr Begrüßungspaket per Post, sobald die Geburt des Kindes durch Vorlage der Geburtsurkunde im Personaldezernat bekannt ist.

Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

Beurlaubung aus familiären Gründen

Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamte der FH Südwestfalen können sich zur Betreuung ihrer Kinder oder der Pflege eines Angehörigen beurlauben lassen. Für Tarifbeschäftigte ist die Beurlaubung maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes möglich. Die Details sind in § 14 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) geregelt.

Beamte können sich ebenfalls bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes beurlauben lassen. Hier darf der Urlaub allerdings 12 Jahre nicht überschreiten. Näheres regelt § 71 Landesbeamtengesetz (LBG NRW).

Fragen zu dieser Regelung beantwortet Ihnen gerne das SG 1.2 Personal.

Freistellung zur Pflege kranker Kinder

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist.

Gegenüber dem Arbeitgeber besteht dann Anspruch auf:

  • Bezahlte Freistellung für bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht (privat Vericherte) und ein Kind unter 12 schwer erkrankt ist. Attest erforderlich.
  • Unbezahlte Freistellung, wenn die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vorliegen und das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in diesem Fall Kinderkrankengeld. Der Freistellungszeitraum beträgt für Elternpaare pro Kind und Elternteil 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei zwei Kindern also 20, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil und für Alleinerziehende pro Kind 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage. Attest erforderlich ab dem ersten Tag der Krankmeldung.
  • Für Beamtinnen und Beamte gilt § 33 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - demnach besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung im Krankheitsfall des Kindes nur für 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Laden Sie sich HIER eine Übersicht über die Freistellungsoptionen herunter.

Können die Eltern ihr krankes Kind nicht selbst versorgen, weil wichtige Termine oder Fristen einzuhalten sind, gibt es private Betreuungsdienste, die beauftragt werden können. Benötigen Sie eine solche Betreuung, wenden Sie sich am besten an den örtlichen Kinderschutzbund, der über eine Liste der meisten Anbieter verfügt und weiterhelfen kann.

Arbeitszeit

Damit Kindererziehung oder Pflege Angehöriger überhaupt gelingen kann, sind viele Mitarbeiter auf flexible Arbeitszeiten und Teilzeitangebote angewiesen. Diese Maßnahmen tragen grundsätzlich zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bei. Einem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung wird generell entsprochen, sofern nicht wichtige dienstliche Belange entgegenstehen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Reduzierung im Personaldezernat vorliegen.

An der FH Südwestfalen besteht für alle Beschäftigten das Angebot, an der ortsflexiblen Arbeit teilzunehmen. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des SG 1.2.

Informationen zum Thema Teilzeit finden Sie auf der Themen-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Arbeitsorganisation

Die FH Südwestfalen bietet ihren Beschäftigten Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Zu Ihrer Entlastung in den Schulferien bietet die FH Südwestfalen seit 2013 eine bedarfsgerechte Ferienbetreuung für Grundschuldkinder an und organisiert regelmässig Informationsveranstaltungen für Beschäftigte, die eine/n Angehörige/n pflegen .

Bei einem kurzfristigen Betreuungsengpass kann vor Ort die KidsBox, das mobile Eltern-Kind-Büro ausgeliehen werden, eine Notbetreuung über den pme Familienservice st im Bedarfsfall ebenfalls möglich..

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und die familienpolitische Komponente

Die Familienkomponente, die seit 2007 den Befristungsrahmen ergänzt, bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern. Die Regelung gilt für beide Elternteile, wenn sie sich in der Qualifizierungsphase befinden.

ACHTUNG: eine automatische Verlängerung erfolgt nicht. Beide Vertragsparteien müssen ihr Einverständnis für eine Verlängerung erklären.

Die Familienkomponente kann kumulativ mit der Vereinbarung von Elternzeit angewendet werden. Sprich: der Arbeitsvertrag verlängert sich automatisch um die Elternzeit und kann dann noch nach Vereinbarung um weitere 2 Jahre verlängert werden, ohne dass ein Recht auf Einklagung entsteht.

Ausführlich siehe das FAQ zum WissZeitVG auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter Punkt II, Frage 20f.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zur Entlastung gibt es verschiedene Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen, die im Garten oder im Haushalt Arbeiten übernehmen. Eine Übersicht über regionale Anbieter finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW.

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Informationen zu Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es schützt die Gesundheit der schwangeren Frau und des Kindes vor Gefahren und Überlastung am Arbeitsplatz. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach dem angemeldeten Entbindungstermin (unabhängig davon, ob das Kind vorher oder nachher geboren wurde). Während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gilt ein absoluter Kündigungsschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auch in der Broschüre „Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Für Beamtinnen gilt der § 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.
Mutterschutz beantragen: Damit Ihr Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, müssen Sie die Schwangerschaft ihrer/ihrem Vorgesetzten mitteilen. Dies kann formlos mündlich oder schriftlich erfolgen. Als Grundlage für die Berechnung der Mutterschutzfrist benötigt die Personalabteilung den vorläufigen Entbindungstermin.
Mutterschutzvertretung: Zugleich mit der Mitteilung der Schwangerschaft kann ein Antrag auf Mutterschaftsvertretung im Personalreferat gestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie befristet oder festangestellt sind.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung als Ausgleich für nicht mehr zu beanspruchendes Gehalt gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber getragen.

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist das Mutterschaftsgeld dort zu beantragen.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, mit Familien- oder Privatversicherung können einen Onlineantrag bei der Mutterschaftsgeldstelle einreichen.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird vom LBV gezahlt. Ihre Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld reichen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Personaldienststelle ein. Für die Ermittlung der Zuschusshöhe und der Zahlungsdauer wird eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Krankenkasse benötigt.