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Familienbüro

Arbeitszeitregelungen und Unterstützungsmöglichkeiten

Die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen ist eine große Herausforderung. Es gibt keine Standardlösung, die auf jeden Pflegefall anwendbar ist. Lassen Sie sich von professioneller Seite und von unserem Familienbüro beraten und unterstützten.

Zur ersten Orientierung finden Sie im Folgenden einige Möglichkeiten, die Sie bei der Vereinbarkeit von Studium/Beruf und Pflege unterstützen können. Kompakt nachlesen können Sie alle Regelungen zur Pflege auf der Seite des BMFSFJ

1. Arbeitszeitregelungen

Im Rahmen der Pflege-Reform sind verschiedene Rahmenbedingungen geschaffen worden, um Beschäftigten die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen. Zu den "Beschäftigten" zählen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Azubis, Volontäre und Praktikanten. Zu den "nahen Angehörigen" zählen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diejenigen des Ehegatten oder Lebenspartners (nicht: des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft), Schwieger- und Enkelkinder.

Tritt in Ihrer Familie ein Pflegefall auf, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dies mit Ihrem Beruf zu vereinbaren:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage)

Das Pflegezeitgesetz (PfZG) räumt in §2 den Beschäftigten das Recht ein, bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass eine "akute Pflegesituation" vorliegt, also eine außergewöhnliche, von den alltäglichen Herausforderungen des Pflegealltags abweichende Krisensituation, in der eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung auf Dauer organisiert oder sichergestellt werden muss. Dies kann zum Beispiel der Eintritt von Pflegebedürftigkeit sein, ein Unfall, eine plötzliche Verschlimmerung oder wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die weitere Versorgung organisiert werden muss.

Der Anspruch auf diese kurzfristige Freistellung besteht unabhängig von einer bestimmten Belegschaftsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Sie benötigen ein ärztliches Attest, welches neben dem Namen ihrer/s pflegebedürftigen Angehörigen die Bestätigung der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung der Pflege enthält und die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) bescheinigt.

Neu ist seit 1.1.2015 , dass Sie nun für diese zehn Tage Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld haben. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihrer/s Angehörigen beantragen. Ein Rechner ist beim BAFzA abrufbar.

Haushaltshilfe

Krankenkassen unterstützen Sie mit einer Haushaltshilfe, wenn Ihr/e pflegebedürftige/r Angehörige/r nach

  • einem Krankenhausaufenthalt,
  • einer ambulanten Operation,
  • einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder
  • einer Chemo- bzw. Strahlentherapie

den Haushalt nicht mehr selbständig weiterführen kann und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, z.B. wegen eigener Berufstätigkeit, nicht weiterführen kann. Diese Unterstützung ist nur möglich, wenn kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

Wenn Sie selber die Haushaltshilfe übernehmen, können Sie eine Erstattung Ihres Verdienstausfalles bei der Krankenkasse Ihrer/s Angehörigen beantragen. Die Haushaltshilfe wird für vier Wochen ab Entlassung der ambulanten Behandlung/Therapie gewährt, jedoch kann laut TV-L eine Freistellung nur für bis zu 14 Kalendertage erfolgen.

Nähere Informationen zur Haushaltshilfe erhalten Sie bei den Krankenkassen. Eine kurzzeitige Freistellung beantragen Sie bitte so früh wie möglich beim SG 1.2 Personal über den Antrag Arbeitsbefreiung.

Familienpflegezeit

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Die Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen erfolgen.

Falls Ihr/e Angehörige/r noch keinen Pflegegrad hat und Sie eine Pflegezeit planen, sollte Ihr/e Angehörige/r bereits im Antrag auf Pflegeleistungen darauf hinweisen: da Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Pflegegrad benötigt, besteht Anspruch auf eine schnellere Begutachtung.

Es besteht wie bei der Pflegezeit ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird maximal für die Hälfte des fehlenden Nettogehaltes durch die Arbeitszeitreduzierung gewährt: bei einer Reduzierung von 40 Stunden/Woche auf 20 Stunden/Woche kann also ein Darlehen in Höhe der Vergütung von 10 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Ein Rechner ist beim BAFzA abrufbar. Das Darlehen wird nach Ende der Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt. In Fällen, in denen nach der 24-monatigen Teilzeit immer noch weiter gepflegt wird, sind danach „fällige Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darlehensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden“ (§ 7 Härtefallregelung FPfZG).

In das Verfahren ist der Arbeitgeber nicht eingebunden.

Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.

Wird nach einer Familienpflegezeit eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 oder 5 PflegeZG beansprucht, ist das nur in unmittelbarem Anschluss und durch eine frühzeitige Erklärung (mindestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit) möglich.

Pflegezeit

Nach § 3 Abs. 1 und § 4 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte (egal ob Voll- oder Teilzeit) bei einem familiären Pflegefall einen Anspruch auf unbezahlte, vollständige oder teilweise Freistellung (Verringerung der Arbeitszeit) für maximal 6 Monate. Anspruchsvoraussetzung ist, dass eine Bescheinigung der Pflegekasse vorliegt, in welcher der zu Pflegende einem Pflegegrad zugeordnet ist. Wer die Pflegezeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen will, muss dies bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Pflege dem Arbeitgeber/Personaldezernat mitteilen unter Angabe von Zeitraum und Umfang der Freistellung. Bei einer nur teilweisen Freistellung ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Für die gesamte Pflegezeit besteht Sonderkündigungsschutz.

Falls Ihr/e Angehörige/r noch keinen Pflegegrad hat und Sie eine Pflegezeit planen, sollte Ihr/e Angehörige/r bereits im Antrag auf Pflegeleistungen darauf hinweisen: da Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Pflegegrad benötigt, besteht Anspruch auf eine schnellere Begutachtung.

Neu ist seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der oben genannten Freistellungen gewährt. Ein Rechner ist beim BAFzA abrufbar.

Soll nach einer Pflegezeit eine Familienpflegezeit folgen, ist das nur in unmittelbarem Anschluss sowie durch eine frühzeitige Erklärung (mindestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit) zulässig.

Beurlaubung nach § 28 und § 29 TV-L

Nach § 28 TV-L können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung Sonderurlaub erhalten. Als wichtiger Grund wird auch die Pflege eines Angehörigen gewertet. Der Sonderurlaub muss unter Angabe der Gründe, der Dauer und einer Erklärung des Verzichts auf Entgeltfortzahlung schriftlich beantragt werden. Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz.

Gemäß § 29 TV-L Abs. 1 e) kommt eine bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag im Kalenderjahr aufgrund einer schweren Erkrankung eines/r im selben Haushalt lebenden Angehörigen in Betracht. Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt (ärztliches Attest).

Laut § 29 TV-L Abs. 3 besteht in sonstigen dringenden Fällen die Möglichkeit, eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen zu gewähren.Die Möglichkeiten können am besten durch eine individuelle Prüfung SG 1.2 Personal eruiert werden.

Befristete Arbeitszeitreduzierung

Nach § 8 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes haben Mitarbeiter/innen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung. Der Anspruch auf und der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit muss gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend gemacht werden.

Rentenansprüche

Eine Einbuße der Rentenansprüche ist nicht zu befürchten. Die Pflegekasse der/s Angehörigen überweist auf Antrag der Rentenversicherung während der Familienpflegezeit für die geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt. Je höher die Pflegestufe, desto höher sind die erworbenen Rentenansprüche.

Sehr ausführliche Informationen mit hilfreichen Links und Broschüren zum Download finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Beamte/Beamtinnen

Auch für Beamte und Beamtinnen gelten die Regelungen des Familien-/Pflegezeitgesetzes:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW besteht die Möglichkeit bis zu zwei Wochen dem Dienst fern zu bleiben, oder sich für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten freistellen zu lassen (Pflegezeit). Nach § 16 Abs. 3 FrUrlV NRW kann während der Pflegezeit auch von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt werden.

2. Gemäß § 71 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW ist für Beamte ein Urlaub aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge bis zu drei Jahren möglich, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. In Kombination mit dem „Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen“ § 70 LBG NRW ist eine Freistellung bis zu 12 Jahre möglich.

Bezüglich der Rente gilt laut Beamtenversorgungsgesetz § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

2. Pflege von Kindern

Für die Betreuung minderjähriger, chronisch kranker und/oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.

Der seit 1.1.2015 neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat in der Broschüre "Wenn es anders kommt" Informationen für Eltern von chronisch kranken oder behinderten Kindern zusammengetragen.

3. Unterstützungsangebote

Wer pflegt ist besonders belastet und gefährdet. Bei einer doppelten Belastung durch Pflege und Beruf ist es umso wichtiger, Entlastungs- und Unterstützungsangebote zu nutzen und sich regelmäßige Freiräume zu schaffen.

Seit dem 01.01.2016 haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf die Erstattung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro einsetzbar für

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- oder Entlastungsangeboten (z.B. Besuchsdienste)

Bauen Sie sich frühzeitig ein Netzwerk auf, auf das Sie zurückgreifen können und das Sie unterstützt, z.B. auch in der Pflegeselbsthilfe. Versuchen Sie so viele Dinge wie möglich zu delegieren. Neben der eigenen Familie und Freunden können auch verschiedene Dienste (z.B. im Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen) und Organisationen hilfreich sein. Eine Übersicht über regionale Anbieter finden Sie beim Pflegewegweiser NRW.

Vielerorts gibt es auch familienunterstützende bzw. Pflegedienste verschiedener Anbieter. Diese entlasten Menschen mit Behinderung und deren Angehörige sowie Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen stundenweise. Bei Pflegebedürftigkeit steht Ihnen pro Kalenderjahr ein bestimmtes Budget für diesen Dienst zu. Lassen Sie diese wertvolle Unterstützung nicht verfallen!

In einigen Kommunen gibt es zusätzlich Seniorenbüros, welche ehrenamtliche Informations-, Begegnungs-, Beratungs- und Vermittlungsangebote auf lokaler Ebene anbieten.

Krankenkassen bieten neben der Pflegeberatung auch oftmals kostenlose Kurse für Pflegende Angehörige an, die Grundlagen des Pflegens, das richtige Heben, Rückentraining u.v.m. vermitteln. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach deren Angeboten.

Ich pflege - auch mich

Das viertägige Kompaktseminar "Ich pflege - auch mich" der BARMER steht allen gesetzlich Krankenversicherten, die privat einen ihnen nahestehenden Menschen pflegen und versorgen unabhängig von ihrer Kassenzugehörigkeit offen. Inbegriffen sind verschiedene Workshops, die Ihrer Entlastung dienen sollen. Die BARMER berät Sie gerne, wie die Pflege zuhause anderweitig sichergestellt werden kann.