Grundsätzlich haben Studierende einen Anspruch auf kostenlose Mitversicherung (Familienversicherung) in der Krankenversicherung ihrer Eltern (bis zum 25. Lebensjahr) oder ihres Ehegatten. Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das eigene Einkommen 365 Euro im Monat überschreitet. Wird allerdings eine sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt, verschiebt sich die Einkommensgrenze auf monatlich 400 Euro.
Kann man nicht familienversichert werden, ist man versicherungspflichtig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wird vom Bundesministerium für Gesundheit einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich hoch festgelegt und beträgt für die monatliche Krankenversicherung 64,77 Euro und monatliche Pflegeversicherung von 11,64 Euro bzw. 13,13 Euro (für Kinderlose ab 23 Jahren). Der zu zahlende Versicherungsbeitrag erhöht sich auch dann nicht, wenn Kinder und/ oder Ehegatten von Studierenden mitzuversichern sind.
Bei Studierenden, die eine eigene Familie gründen, sind Besonderheiten in der Krankenversicherung zu beachten: Um ein gemeinsames Kind mitzuversichern, muss ein Elternteil selbst krankenversichert sein (es können nicht beide nur über die Eltern familienversichert sein). Ehefrau bzw. Ehemann und Kind fallen dann ebenfalls unter diese Versicherung.
Ledige Studentinnen können hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung Ansprüche gegenüber dem leiblichen Vater des Kindes geltend machen. Nicht krankenversicherte Studentinnen haben gegenüber dem Vater ihres unehelichen Kindes Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Entbindung, weitere notwendige Aufwendungen infolge der Schwangerschaft oder Entbindung (§1615 Bürgerliches Gesetzbuch).
Leistungen der Krankenkassen für werdende Mütter und für Kinder:
Werdende Mütter, die selbst oder als Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Mutterschaftshilfe. Darunter fallen folgende Leistungen:
- Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- Stationäre Entbindung (nicht in Privatkliniken)
- Häusliche Pflege (bei einer ambulanten oder einer Hausgeburt): Dieser Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person die Frau nicht im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die häusliche Pflege muss bei der Krankenkasse grundsätzlich vor Tätigwerden der Pflegekraft beantragt werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen mit Angaben über Grund, Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der häuslichen Pflege.
- Mutterschaftsgeld
Die Krankenkassen bieten daneben eigene kostenlose Kurse an, wie z. B. Schwangerschaftsgymnastik oder Säuglingspflege. Des Weiteren haben manche Krankenkassen besondere Betreuungsangebote für junge Familien eingerichtet. Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Haushaltshilfe: Es besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn der Frau wegen Schwangerschaft (bei verordneter Bettruhe) oder Entbindung oder den Eltern auf Grund einer Erkrankung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Antrag auf eine Haushaltshilfe ist bei der Krankenkasse zu stellen. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Kur: Bei medizinischer Notwendigkeit können Ärzte Müttern oder Vätern mit gesundheitlichen wie seelischen Problemen oder sonstigen besonderen Belastungen eine Mutter- oder Vaterkur oder eine Eltern-Kind-Kur (das Kind ist beim Kuraufenthalt der Mutter/des Vaters/der Eltern mit dabei) verordnen. Für die Bewilligung der Kur ist der medizinische Dienst der Krankenkasse zuständig. Bitte erkundigen Sie sich dort nach den notwendigen Zuzahlungen.