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Familienbüro

Finanzierung des Studiums mit Kind(ern)

Sie durchleben gerade eine aufregende Zeit und Sie fragen sich, wie Sie alles finanzieren können? Wir haben Ihnen im Folgenden ein paar Informationen in einigen Themenblöcken zusammengestellt.

In Soest berät Sie gerne Frau Marlis Größel vom AStA zu Fragen der Studienfinanzierung und natürlich können Sie sich auch persönlich, per Mail oder telefonisch an das Familienbüro wenden.

Vor der Geburt
Anträge und Unterstützungsmöglichkeiten

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem vertraglich festgelegten Arbeitsverhältnis (auch Ausbildung, Teilzeit- und Heimarbeit) in Deutschland stehen. Weder Staatsangehörigkeit noch Familienstand spielen eine Rolle.

Der gesetzliche Mutterschutz schützt die Gesundheit der schwangeren Frau und des Kindes vor Gefahren und Überforderung am Arbeitsplatz, sowie vor finanziellen Einbußen. Achten Sie daher bei studentischen Praktika unbedingt darauf, mit welchen Chemikalien und welchen Geräten Sie umgehen und sprechen Sie die Laborleitung darauf an. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt des Kindes. Während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gilt ein absoluter Kündigungsschutz.

Ausführliche Informationen finden Sie auch in der Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Mutterschaftsgeld

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Studentinnen nur, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen (gilt nicht bei befristeten Verträgen, die vor der Schutzfrist enden). Das Mutterschaftsgeld gilt als Ersatz für entgangenen Lohn während des Mutterschutzes und beträgt max. 13 Euro pro Tag. Ist das Einkommen höher, müssen die fehlenden Beträge vom Arbeitgeber gezahlt werden. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der jeweiligen Krankenkasse.

Studentinnen, die geringfügig beschäftigt und über die Eltern oder den Partner familienversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro für die gesamte Mutterschutzzeit. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist zusammen mit dem errechneten Entbindungstermin an das Bundesversicherungsamt zu richten:

Bundesversicherungsamt
- Mutterschaftsgeldstelle -
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel.: 02 28/619-18 88
E-mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de

Weitere Informationen wie ein Merkblatt für Mutterschaftsgeld und das Antragsformular finden Sie auf der Infoseite für Mutterschaftsgeld.

Bundesstiftung „Mutter und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens“

Die Bundesstiftung unterstützt seit 1984 schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Eine Notlage liegt vor, wenn die Einkünfte der Frau den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.

Bedürftige Schwangere können einmalige Leistungen z. B. für die Erstausstattung des Kindes, Kindermöbel oder Haushaltsgegenstände erhalten. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach der persönlichen Situation und Notlage der Schwangeren. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Antrag ist frühzeitig bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort zu stellen.

Finanzierung nach der Geburt

Elternzeit

Jedes arbeitende Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Die Elternzeit kann in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, wobei 24 Monate auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden können, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Im Studium ist die Anmeldung einer Elternzeit nur von Belang, wenn Sie ein Urlaubssemester beantragen wollen. Ihnen stehen zur Betreuung und Erziehung eines Kindes zusätzlich sechs Urlaubssemester zu.

Elterngeld

Basiselterngeld

Ein Elternteil kann mindestens zwei und maximal zwölf Basismonate in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate werden gewährt, wenn auch das andere Elternteil Elterngeld in Anspruch nimmt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Bezieht man Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes, werden diese voll auf das Elterngeld angerechnet.

Die Berechnung des Elterngeldes (s iehe Elterngeldrechner) orientiert sich am durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro und ist steuerfrei.

Wichtig: Ein Stipendium gilt nicht als Einkommen und wird bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.

Den Mindestbetrag von 300 € erhalten Studierende auf Antrag unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht und unabhängig davon, ob sie ihr Studium unterbrechen oder nicht. Es ist kein Stundennachweis erforderlich. Dieser Elterngeld-Mindestbetrag fällt unter den BAföG Freibetrag und darf somit nicht angerechnet werden.

ABER: Das Elterngeld, auch der Mindestbetrag von 300 Euro, wird beim Arbeitslosengeld I und II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Elterngeldberechtigten vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren – diese erhalten einen Elterngeldfreibetrag, höchstens aber 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

Elterngeld Plus

Die Elterngeld-Plus Monate sind Bezugsmonate in der Höhe eines halben Basiselterngeldbetrages . Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen. Basiselterngeld und Elterngeld Plus können variabel kombiniert werden. Sehr hilfreich ist bei der Planung der Elterngeldrechner des BMFSFJ.

Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Beantragt ein Elternteil beispielsweise ausschließlich Elterngeld Plus, kann sein Elterngeldbezug maximal 24 Monatsbeträge umfassen. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld müssen entsprechend auch bis zum Ende des Elterngeld Plus Bezuges erfüllt werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie im Familien-Wegweiser.

Partnermonate

14 statt 12 Monate Elterngeld können gezahlt werden, wenn nicht nur ein Elternteil Elterngeld bezieht, sondern auch das zweite Elternteil für mindestens zwei Monate. Dies kann gleichzeitig oder nacheinander erfolgen. Anspruch auf zwei zusätzliche Elterngeldmonate besteht aber nur, wenn das Einkommen gemindert wird - und zwar im Vergleich zum Einkommen vor der Geburt. Das bedeutet also, dass mindestens ein Elternteil in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes Einkommen erzielt haben muss. Haben beide Elternteile in diesem Zeitraum kein Einkommen erwirtschaftet (z.B. wenn beide Eltern studieren), entfällt der Anspruch auf die Partnermonate.

Anspruch auf die Partnermonate – also auf zwei zusätzlichen Elterngeldmonate (d.h. 2 Monate Basiselterngeld, oder 4 Monate Elterngeld Plus), haben auch Alleinerziehende unter folgenden Voraussetzungen:

  • Weder Mutter noch Kind leben mit dem anderen Elternteil dauerhaft in einer Wohnung. Das Kind darf natürlich auch zeitweise (30%) beim anderen Teil leben.
  • Es bestehen die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dafür muss mindestens ein Kind im Haushalt leben, für das Kindergeld (oder der Kinderfreibetrag) gezahlt wird. Wichtig: Den Entlastungsbetrag muss man beim Finanzamt beantragen.

Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld sowie den Mehrlingszuschlag in Höhe von 300€ (seit 1. Januar 2015)

Es besteht zudem Anspruch auf einen Geschwisterbonus,

  • wenn ein Geschwisterkind noch nicht drei Jahre alt ist.
  • bei mehr als zwei Kindern, von denen mindestens zwei unter sechs Jahre alt sind.

Partnerschaftsbonus

Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 ausgedehnt werden. Voraussetzung dafür ist der Bezug wenigstens eines Elternteils von Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat des Kindes.

Wenn beide Elternteile für mindestens vier Monate gleichzeitig eine Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden nachweisen, erhalten beide vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus. Der Partnerschaftsbonus kann während oder in unmittelbarem Anschluss an das Elterngeld (Plus) genommen werden.

Alleinerziehende Mütter und Väter haben Anspruch auf einen Bonus, der dem für Elternpaare entspricht.

Änderung des Elterngeldbezuges

Das Elterngeld-Gesetz regelt, dass die Festlegung der Elterngeld-Monate während des Elterngeldbezugs einmalig abgeändert werden kann. Die einzige Bedingung dabei ist: Eine Änderung ist nur für Monate möglich, in denen das Elterngeld noch nicht ausgezahlt wurde.

Die Änderung kann formlos schriftlich bei der Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Ein neuer Antrag muss nicht noch einmal gestellt werden.

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld besteht für eigene Kinder (eheliche, nichteheliche, Adoptivkinder) oder Stief-, Enkel- oder Pflegekinder, die im eigenen Haushalt leben. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt und beträgt 194 Euro für das erste und zweite Kind, 200 Euro für das dritte und 225 Euro für jedes weitere Kind. Siehe auch das Merkblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern.

Das Kindergeld muss bei der jeweiligen Familienkasse beantragt werden.

Erhalten Sie selber noch Kindergeld, beachten Sie bitte, dass die Zahlung eingestellt wird, wenn Sie ein Urlaubssemester beantragen!

BAföG-Sonderregelung bei Schwangerschaft und Kindererziehung

Schwangerschaftsbedingte Unterbrechung des Studiums

Bafög wird nur gezahlt bis zum Ende des dritten Kalendermonats der Unterbrechung (§ 15 Abs. 2a). Sobald absehbar ist, dass die drei Monate überschritten werden, muss das BAföG-Amt über die Unterbrechung des Studiums informiert werden.

Aufschub des Leistungsnachweises

Kommt es während der ersten vier Semester aufgrund einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren zu Verzögerungen im Studienverlauf, kann eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises (ab dem 5. Semester) nach § 48 Abs. 2 BAföG bewilligt werden.

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende, die mit ihren Kindern unter zehn Jahren in einem Haushalt leben, können einen Zuschuss von 130 Euro für jedes Kind erhalten.

Es zählen alle eigenen Kinder bis zu deren 10. Lebensjahr. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.

Steuerfreibetrag

Vom Einkommen des Studierenden wird für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 520 Euro gewährt. Einkünfte des Kindes, wie z.B. Unterhaltsleistungen, werden auf diesen Freibetrag angerechnet. Bei der Einkommenssteuererklärung des Ehepartners wird ebenfalls ein Freibetrag gewährt.

Altersgrenze und Förderungsdauer

Die Altersgrenze von 30 Jahren für einen Anspruch auf BAföG gilt nicht, wenn der Studierende sein Studium wegen der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren nicht rechtzeitig beginnen konnte.

Über die Förderungsdauer hinaus können weitere Leistungen beantragt werden, wenn sich der Studienabschluss durch eine Schwangerschaft oder die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren verzögert.

Wichtig: BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus gibt es nur auf Antrag nach Ablauf der Regelstudienzeit unter Bezugnahme auf §15 Abs. 3 BAföG.

Verlängerung der BAföG-Zahlung wegen Kindererziehung

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG können zusätzliche Semester über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • is zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester
  • für das 8. – 10. Lebensjahr: 1 Semester

Die Eltern, unerheblich, ob sie verheiratet sind oder nicht, können sich die Zeit der Verlängerung der Förderhöchstdauer teilen, wenn beide Elternteile BAföG beziehen. Das verlängerte BAföG wird als Vollzuschuss gewährt.

Wenn das Kind während des Grundstudiums geboren wird, kann eine Verschiebung des Leistungsnachweises für die Zwischenprüfung um ein Semester beantragt werden.

Dem Grundsatz nach erhalten Studierende, die ihre Ausbildung mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr Jahren beginnen, kein Bafög. Eine Ausnahme regelt § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG: Eltern, die wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben, erhalten auch nach Überschreiten der Altersgrenze Bafög, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben. Davon ist bei einer Halbtagsberufstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Bei Alleinerziehenden ist auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben.

Erleichterungen bei der BAföG-Rückzahlung

Auf Antrag (wichtig!) wird die monatliche Rückzahlungsrate gestundet, soweit die Betroffenen im jeweiligen Monat über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen.

Auf besonderen Antrag können Alleinstehende darüber hinaus die Kinderbetreuungskosten geltend machen. Achtung: Die Erleichterungsmöglichkeiten gelten nur, wenn der Bafög-Schuldner in dem betreffenden Monat entweder gar keine oder nur eine unwesentliche Erwerbstätigkeit ausübt. Davon ist gem. § 18b Abs. 5 Nr. 3 BAföG auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden beträgt.

Alleinerziehende

Unterhalt

Der Vater eines nichtehelichen Kindes hat der Mutter bis zu drei Jahren nach der Geburt Unterhalt zu gewähren, wenn diese aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dies gilt auch im Falle einer Trennung.

Jedes minderjährige und jedes sich in einer Erstausbildung befindende Kind hat einen Rechtsanspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass das Kind auch im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Der andere Elternteil steht in der so genannten Barunterhaltspflicht, d. h. er ist verpflichtet von der Geburt des Kindes an Unterhaltszahlungen zu leisten. Dabei bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Unterhaltsvorschuss

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur unregelmäßig nach oder zahlt nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Regelbetrags, so kann vom allein erziehenden Elternteil der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 12. Lebensjahr beim örtlichen Jugendamt beantragt werden. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich an den nach Altersstufe festgelegten Regelbeträgen. Der Unterhaltsvorschuss wird pro Kind für maximal 72 Monate gezahlt. Internationale Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck des Studiums haben, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder. - Ausführlich zum Thema Unterhaltsvorschuss siehe die Broschüre des Bundesministeriums „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende“.

Vernetzen können sich Alleinerziehende im Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und Hilfe in finanziellen Notlagen

In finanziellen Notlagen haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Wir haben einige Informationen für Sie hier zusammengestellt. Suchen Sie aber bitte auch eine individuelle Beratung auf!

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Grundsätzlich haben Studierende einen Anspruch auf kostenlose Mitversicherung (Familienversicherung) in der Krankenversicherung ihrer Eltern (bis zum 25. Lebensjahr) oder ihres Ehegatten. Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das eigene Einkommen 365 Euro im Monat überschreitet. Wird allerdings eine sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt, verschiebt sich die Einkommensgrenze auf monatlich 400 Euro.

Kann man nicht familienversichert werden, ist man versicherungspflichtig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wird vom Bundesministerium für Gesundheit einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich hoch festgelegt und beträgt für die monatliche Krankenversicherung 64,77 Euro und monatliche Pflegeversicherung von 11,64 Euro bzw. 13,13 Euro (für Kinderlose ab 23 Jahren). Der zu zahlende Versicherungsbeitrag erhöht sich auch dann nicht, wenn Kinder und/ oder Ehegatten von Studierenden mitzuversichern sind.

Bei Studierenden, die eine eigene Familie gründen, sind Besonderheiten in der Krankenversicherung zu beachten: Um ein gemeinsames Kind mitzuversichern, muss ein Elternteil selbst krankenversichert sein (es können nicht beide nur über die Eltern familienversichert sein). Ehefrau bzw. Ehemann und Kind fallen dann ebenfalls unter diese Versicherung.

Ledige Studentinnen können hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung Ansprüche gegenüber dem leiblichen Vater des Kindes geltend machen. Nicht krankenversicherte Studentinnen haben gegenüber dem Vater ihres unehelichen Kindes Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Entbindung, weitere notwendige Aufwendungen infolge der Schwangerschaft oder Entbindung (§1615 Bürgerliches Gesetzbuch).

Leistungen der Krankenkassen für werdende Mütter und für Kinder:

Werdende Mütter, die selbst oder als Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Mutterschaftshilfe. Darunter fallen folgende Leistungen:

  • Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • Stationäre Entbindung (nicht in Privatkliniken)
  • Häusliche Pflege (bei einer ambulanten oder einer Hausgeburt): Dieser Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person die Frau nicht im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die häusliche Pflege muss bei der Krankenkasse grundsätzlich vor Tätigwerden der Pflegekraft beantragt werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen mit Angaben über Grund, Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der häuslichen Pflege.
  • Mutterschaftsgeld

Die Krankenkassen bieten daneben eigene kostenlose Kurse an, wie z. B. Schwangerschaftsgymnastik oder Säuglingspflege. Des Weiteren haben manche Krankenkassen besondere Betreuungsangebote für junge Familien eingerichtet. Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Haushaltshilfe: Es besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn der Frau wegen Schwangerschaft (bei verordneter Bettruhe) oder Entbindung oder den Eltern auf Grund einer Erkrankung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Antrag auf eine Haushaltshilfe ist bei der Krankenkasse zu stellen. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.

Kur: Bei medizinischer Notwendigkeit können Ärzte Müttern oder Vätern mit gesundheitlichen wie seelischen Problemen oder sonstigen besonderen Belastungen eine Mutter- oder Vaterkur oder eine Eltern-Kind-Kur (das Kind ist beim Kuraufenthalt der Mutter/des Vaters/der Eltern mit dabei) verordnen. Für die Bewilligung der Kur ist der medizinische Dienst der Krankenkasse zuständig. Bitte erkundigen Sie sich dort nach den notwendigen Zuzahlungen.

ALG II und Mehrbedarfe

Studierende haben wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XII grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe.

Diese Regelung wird jedoch hinfällig, wenn Studierende den BAföG-Anspruch verlieren, weil sie sich beurlauben lassen, weil sie in Teilzeit studieren (Studium flexibel), die Förderungsdauer abgelaufen ist oder bei Exmatrikulation.

Haben Sie Kleinkinder (bis zu 3 Jahren) zu betreuen und steht sonst keine Betreuungsperson zur Verfügung, sind Sie nicht verpflichtet, arbeiten zu gehen, wie es normalerweise der Fall ist. In diesem Fall können Sie ALG II beim Jobcenter beantragen (Regelbedarf, Miete, Heizung etc.). Darüber hinaus gibt es noch Mehrbedarfe und zusätzliche Leistungen.

Der Ausschluss von ALG II für (nicht beurlaubte) Studierende bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht inbegriffen sind dagegen die Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Diese Mehrbedarfsleistungen können, im Falle der Hilfsbedürftigkeit, auch bezogen werden wenn ein BAföG-Anspruch besteht.

Dazu gehören Mehrbedarfe für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II) und wegen Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II), sowie einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby (§ 23 Abs. 3 SGB II).

Der Alleinerziehendenmehrbedarf beträgt pro Kind 12 % des Regelsatzes, also bei einem Kind 49,08€, bei zwei Kindern 98,16€, bei drei Kindern 147,24€ usw. bis maximal 60 %, also 245, 40 €

Härtefallregelung

In besonderen Härtefällen kann gem. § 7 Abs. 5 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens gewährt werden. Die Annahme eines Härtefalls kommt laut Durchführungshinweisen der Bundesagentur u. a. in Betracht, ...

  • … bei Alleinerziehenden, da ihnen eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich ist, ohne ihr Kind zu vernachlässigen …
  • … wenn das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht …
  • … wenn das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann …
  • … wenn der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre …
  • … wenn ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann …

Sozialgeld

Der Leistungsausschluss für Studierende gilt nicht für ihre hilfebedürftigen Familienangehörigen, wie z.B. für das minderjährige Kind, wenn dessen Einkommen (Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Studierende Eltern können für ihre unter 15-jährigen Kinder das sogenannte Sozialgeld (§ 28 SGB II) beziehen. Dieses beinhaltet den jeweiligen Regelsatz und die anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

SGB II-Leistungen werden im Jobcenter beantragt.

Kinderzuschlag & Wohngeld

Der Kinderzuschlag richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Lebensunterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder. Paare müssen mindestens 900, Alleinerziehende mindestens 600 Euro selbst verdienen und das Einkommen darf eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen, das soll durch den Bezug des Kinderzuschlags vermieden werden. Maximal werden 140 Euro je Kind gezahlt, nicht jedoch bei Bezug von ALG II und Sozialhilfe. Seit 2011 erhalten Empfänger von Kinderzuschlag zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe, z.B. für Schul- und Kitaausflüge, den persönlichen Schulbedarf, Lernförderung oder als Zuschuss zur Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung. Siehe auch das Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse.

Zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden, wenn das Studium nicht mit BAföG förderfähig ist. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Menschen mit geringem Einkommen. Dieser Zuschuss wird beim örtlichen Wohnungsamt beantragt und hängt von der Höhe der Miete und des Haushaltseinkommens ab. Ausführlichere Infos finden Sie hier.

Notfallhilfen des Studierendenwerks

Studierenden, die in eine wirtschaftliche Notsituation geraten sind, bietet das Studierendenwerk auch finanzielle Unterstützung an. Dazu zählen:

  • Kostenloses Mensaessen (sog. Freitische)
  • Zuschüsse für Mietrückstände und Mietnebenkosten
  • Beitragsrückstände in der Krankenversicherung
  • Unterstützung bei der Zahlung des Semesterbeitrags (Rückmeldung, keine Erstimmatrikulation)
  • Ausgleich ungedeckter Krankheitskosten
  • Zuschuss zur Finanzierung einer Säuglings- und Kleinkindausstattung

Stipendium der Hochschulstiftung

Die Hochschulstiftung Südwestfalen berücksichtigt in ihren Förderlinien (Einzelfallstipendium und allgemeines Stipendium der Hochschulstiftung) insbesondere soziale Kriterien bei der Vergabe. Dazu zählt unter anderem auch die Übernahme von Familienaufgaben. Es gibt ein jährliches Kontingent an Einzelfallstipendien für Studierende in Notsituationen. Einzelheiten sind der aktuellen Ausschreibung zu entnehmen.

Stipendien für Eltern

Studienkredit von der KfW

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet seit Wintersemester 2005/2006 einen Studienkredit an, der mit anderen Förderungsmöglichkeiten kombiniert werden kann. Die Kreditlaufzeit liegt bei maximal 34 Jahren. Sie gliedert sich in eine höchstens 5 jährige Auszahlungsphase (Verlängerung um bis zu 2 Jahre ist möglich), eine bis 23 Monate lange Karenzphase, in der keine Tilgung zu erbringen ist und in eine Tilgungsphase (i. d. R. 10 Jahre, die auf bis zu 25 Jahren ausgedehnt werden können). Die Zinsen sind variabel und orientieren sich am Kapitalmarkt.

Zu den Internetseiten der KfW

Studiendarlehen für alleinerziehende Studentinnen des Hildegardis- Vereins

Der Hildegardis- Verein unterstützt alleinerziehende Studentinnen mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von monatlich 500€ oder 250€. Die Bewerberin nennt dem Verein die benötigte Förderungsdauer. Voraussetzung für das Darlehen ist zum einen die Zugehörigkeit zur christlichen Konfession und zum anderen, dass das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Informationen zu den Bewerbungsmodalitäten und -unterlagen finden Sie beim Hildegardis- Verein.

Zum Hildegardis- Verein

Studienabschlussfinanzierung

Wenn Sie sich in der Endphase Ihres Studiums befinden und andere Förderungswege nicht oder nicht mehr bereitstehen, kann die Darlehenskasse der Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. (DAKA) Darlehen zur Finanzierung der Kosten der Lebensführung und des studienbedingten Aufwandes gewähren.

Darlehenskasse der Studentenwerke
Ermäßigungen und Spartips

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Studierende ist, dass sie nicht im elterlichen Haushalt leben und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld, Sozialgeld oder ALG II erhalten. Sie erhalten das Antragsformular bei Städten und Gemeinden, bei leistungsgewährenden Behörden sowie im Internet.

Telefongebührenermäßigung

Wer erfolgreich eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt und bewilligt bekommen hat, kann darüber hinaus die Vergünstigung des sogenannten Sozialtarifs der Telekom beantragen, sofern ein Festnetzanschluss bei der Telekom besteht. Der Sozialtarif besteht aus einer Gutschrift in Höhe von € 6,94, die auf die Gebühren für selbst gewählte Standardverbindungen des Abrechnungszeitraums ins In- und Ausland angerechnet werden.

Anschaffung von Kleidung und Hausrat

Kinderkleidung und oft auch Spielzeug bekommen Sie günstig auf speziellen Kinderkleidermärkten oder -basaren. Diese werden meist von Kindergärten oder Kirchengemeinden organisiert. Eine weitere Möglichkeit sind Second-Hand Läden für Kinderbedarf, Beispiele finden Sie unter den Standortreitern.