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Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Datenverarbeitungszentrale der Märkischen Fachhochschule

Präambel

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 17 Abs. 1 Ziffer 6, 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 564) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 564) in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 564) hat der Senat der Märkischen Fachhochschule folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Datenverarbeitungszentrale der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn erlassen.

§1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der Informationsverarbeitungs-Infrastruktur der Datenverarbeitungszentrale der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die der Datenverarbeitungszentrale unterstellt sind.

§2 Datenverarbeitungszentrale

Die Datenverarbeitungszentrale (DVZ) der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn ist eine zentrale Betriebseinheit der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn.

§3 ADV-Komission

(1) Der Senat bildet eine Kommission für Datenverarbeitungsangelegenheiten. Die Kommission behandelt die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung und berät die zuständigen Stellen der Hochschule. Sie gibt insbesondere Empfehlungen für die

1. Ausbauplanung der DVZ,

2. Erstellung der vom Senat zu verabschiedenden Verwaltungs- und Benutzungsordnung,

3. Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters der Datenverarbeitungszentrale.

(2) Der Kommission gehören an

1. vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss,

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Studierenden,

5. die Leiterin oder der Leiter der DVZ mit beratender Stimme.

(3) Die Kommissionsmitglieder wählen aus den ihnen angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

§4 Leitung der DVZ

(1) Die DVZ wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet. Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters ist in § 27 Abs. 2 FHG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 der Grundordnung der MFH geregelt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der DVZ ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der DVZ.

§5 Aufgaben der DVZ

Der DVZ obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Planung, Realisierung und Sicherstellung des Betriebs der Anlagen der DVZ für Aufgaben in Lehre, Forschung- und Entwicklung sowie der Verwaltung,

2. Betreuung der für die Fachhochschule verfügbaren Datenverarbeitungskapazität und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Rechenanlagen in der Hochschule,

3. Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule,

4. Beratung und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer,

5. Ausbauplanung der Einrichtungen der DVZ,

6. Schaffung der Voraussetzung für die Gewährleistung des technischen Datenschutzes und der Datensicherheit,

7. Bereitstellung von Netzwerkdiensten und zentralen Netzwerk-Servern.

§6 Benutzung

(1) Zur Benutzung der Einrichtungen und Inanspruchnahme der Dienstleistungen der DVZ sind berechtigt:

1. die Studierenden der Märkischen Fachhochschule Iserlohn im Rahmen ihres Studiums;

2. sonstige Mitglieder und Angehörige der Märkischen Fachhochschule;

3. Mitglieder und Angehörige von anderen Hochschulen des Landes NRW oder Hochschulen außerhalb des Landes NRW, soweit dies in besonderen Vereinbarungen zwischen der MFH und den betreffenden Hochschulen festgelegt ist;

4. natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen nach Maßgabe der Möglichkeiten, soweit dies in besonderen Vereinbarungen zwischen der MFH und den betreffenden Personen oder Institutionen festgelegt ist.

(2) Die Benutzung der Anlagen der DVZ erfolgt eigenverantwortlich durch die Benutzerin oder den Benutzer.

(3) Eine erforderliche Festlegung der Benutzungsreihenfolge erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der DVZ, wobei Vorhaben in Lehre und Forschung der Märkischen Fachhochschule grundsätzlich Vorrang besitzen.

§7 Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzerinnen/Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme der DVZ im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der nach § 8 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer besonderen Zulassung.

(2) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet,

1. die Vorgaben dieser Ordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 6 zu beachten;

2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Einrichtungen der DVZ stört;

3. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstige Einrichtungen der DVZ sorgfältig und schonend zu behandeln;

4. ausschließlich mit den Benutzungskennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;

5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Benutzerpasswörtern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den DV-Ressourcen der DVZ verwehrt bleibt; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;

6. fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;

7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzerinnen oder Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;

8. bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten von der DVZ zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;

9. von der DVZ bereitgestellte Software und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;

10. in den Räumen der DVZ den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die Hausordnung der DVZ zu beachten;

11. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;

12. Störungen, Beschädigungen und Fehler an DV-Einrichtungen und Datenträgern der DVZ nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeitern der DVZ zu melden;

13. ohne ausdrückliche Einwilligung der DVZ keine Eingriffe in die Hardwareinstallation der DVZ vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;

14. der Leitung der DVZ auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;

15. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit der DVZ abzustimmen und - unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Nutzers - die von der DVZ vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen.

§8 Betriebsregelungen

(1) Zur Regelung der Modalitäten der Benutzung von Einrichtungen der DVZ im einzelnen können Betriebsregelungen erlassen werden.

(2) Die Betriebsregelungen werden von der ADV-Kommission beschlossen und durch die Leiterin oder den Leiter der DVZ in Kraft gesetzt.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der DVZ kann zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Betriebsabläufe vorläufige Betriebsregelungen erlassen.

(4) Betriebsregelungen werden durch öffentlichen Aushang bekanntgemacht.

§9 Entgelt

Für Mitglieder und Angehörige der Märkischen Fachhochschule ist die Benutzung der DVZ unentgeltlich. Für sonstige Nutzerinnen und Nutzer kann ein Entgelt erhoben werden, soweit dies in der Vereinbarung gem. § 6 Abs. 1 vorgesehen ist.

§10 Haftung der Nutzerin / des Nutzers

(1) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für die von ihr oder ihm schuldhaft verursachten Schäden an Geräten und Einrichtungen der DVZ. Sie oder er haftet ferner für Schäden, die die DVZ infolge des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen dieser oder anderer Ordnungen der MFH erleidet.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- oder Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er die Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.

(3) Die Nutzerin oder der Nutzer hat durch vorbeugende Maßnahmen einen möglichen Schaden möglichst gering zu halten.

§11 Haftung der Hochschule

(1) Die Hochschule übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigten Zugriff Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die Hochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, es sein denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische, bei der Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt.

§12 Ausschluss von der Benutzung

(1) Der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von der Benutzung der DVZ kann erfolgen

1. bei missbräuchlicher Nutzung der Dienstleistungen der DVZ;

2. wenn die Einrichtungen der DVZ zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht werden;

3. wenn Nutzungsentgelte nicht fristgerecht gezahlt werden.

(2) Der Ausschluss von der Benutzung der DVZ wird auf Vorschlag der DVZ-Leitung von der Rektorin oder dem Rektor verfügt und der oder dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bei dringendem Verdacht missbräuchlicher Nutzung gem. Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 kann der Ausschluss durch die Leitung der DVZ bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig ausgesprochen werden.

§13 Rechte und Pflichten der DVZ

(1) Die DVZ führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Nutzer- und Mailkennungen sowie die Angaben zur Person der zugelassenen Nutzerinnen und Nutzer aufgeführt werden.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann die DVZ die Nutzung ihrer Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im voraus zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Nutzerin oder ein Nutzer auf den Servern der DVZ rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann die DVZ die weitere Nutzung unterbinden, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(4) Die DVZ ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Nutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und die notwendigen Schutzmaßnahmen, z.B. Änderung leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist die Nutzerin oder der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die DVZ ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,

b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration,

c) zum Schutz personenbezogener Daten anderer Nutzer,

d) zu Abrechnungszwecken,

e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen,

f) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

(6) Unter den Voraussetzungen von Abs. 5 ist die DVZ auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen erforderlich ist, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und die oder der Betroffene ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Unter den Voraussetzungen von Abs. 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbesondere Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die die DVZ zur Nutzung bereithält oder zu denen das Rechenzentrum den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdateien handelt.

(8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist die DVZ zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

§14 Beendigung des Benutzerverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis endet für Mitglieder und Angehörige der Märkischen Fachhochschule mit deren Ausscheiden aus der Fachhochschule, für die übrigen Nutzerinnen und Nutzer mit Ablauf der gem. § 6 Abs. 1 getroffenen Vereinbarungen. Das Benutzungsverhältnis endet ferner durch Ausschluss gem. § 12.

(2) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sämtliche Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis gegenüber der DVZ unverzüglich zu erfüllen, insbesondere Schlüssel und Leihgeräten zurückzugeben.

§15 Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Märkischen Fachhochschule in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Märkischen Fachhochschule vom 10.02.1999. Ausgabe und Tag der Veröffentlichung: 18. Februar 1999